HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 522
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 123/04, Beschluss v. 27.04.2004, HRRS 2004 Nr. 522
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 522
Bearbeiter: Karsten Gaede