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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1107

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 236/25, Beschluss v. 22.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1107


BGH 3 StR 236/25 - Beschluss vom 22. Juli 2025 (LG Kleve)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Grenzwert bei ADB-BUTINACA).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den im Rahmen der Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB zu bestimmenden Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ADB-BUTINACA zu Recht auf ein Gramm der Wirkstoffmenge festgesetzt.

Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung der Ausführungen zweier Sachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Betäubungsmittel ADB-BUTINACA ein potentes synthetisches Cannabinoid ist, für das eine äußerst gefährliche Dosis und eine übliche Konsumeinheit nicht bekannt sind. Es sei allerdings in Struktur und Wirkungsweise vergleichbar mit den synthetischen Cannabinoiden JWH-122 und JWH-210. Der dort geltende Grenzwert von einem Gramm der Wirkstoffmenge (s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, juris Rn. 39 ff.) sei deshalb auch für ADB-BUTINACA angemessen.

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1107

Bearbeiter: Fabian Afshar