HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1119
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 575/24, Beschluss v. 10.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1119
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. April 2025 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
1. Mit Beschluss vom 15. April 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ergänzende Bemerkungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angefügt, mit der die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht worden war. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 19. Juni 2025. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob es an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO fehlt.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch übergangen.
Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und auf dieser Grundlage dem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, im Wesentlichen entsprochen. Er hat die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 25. September 2024 und dessen Gegenerklärung vom 20. Februar 2025, die bei der Beratung vorgelegen haben, vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt, den dortigen Ausführungen allerdings nicht beizutreten vermocht. Dies gilt auch für die Beanstandungen des Verfahrens.
a) Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht worden ist, ist als unzulässig verworfen worden, so dass es eines sachlichen Eingehens auf sie nicht bedurft hat. Soweit der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge die Ausführungen des Senats angreift, trägt er seine Rechtsauffassung vor, nicht aber bisher unberücksichtigte Tatsachen, die eine in der Sache abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ohne Gehörsverletzung findet eine nochmalige Überprüfung der Formerfordernisse der Revisionsbegründung im Verfahren nach § 356a StPO nicht statt. Der Formverstoß wird durch diesen Rechtsbehelf auch nicht geheilt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 300/23, juris Rn. 6 mwN). Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
b) Weiterhin kann aus dem Umstand, dass sich der Senat in seinem Beschluss nicht zu der weiterhin erhobenen Aufklärungsrüge geäußert hat, nicht geschlossen werden, das Vorbringen sei übergangen worden. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 3 StR 183/23, juris Rn. 6; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021- 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom 20. Januar 2015 - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
c) Im Übrigen hätte die Gehörsrüge des Verurteilten auch unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Sache keinen Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1119
Bearbeiter: Fabian Afshar