hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1152

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 45/23, Beschluss v. 10.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1152


BGH 3 StR 45/23 - Beschluss vom 10. August 2023 (LG Osnabrück)

Auslegung eines Rechtsbefehls (Anhörungsrüge; Gegenvorstellung); Unzulässigkeit der Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision durch Beschluss.

§ 349a Abs. 2 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2022 im Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel, bzw. die sofortige Beschwerde ein“.

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Unrecht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täuschung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übrigen seien die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“.

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1152

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede