HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 33
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 372/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 33
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 € als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 33
Bearbeiter: Fabian Afshar