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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 33

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 372/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 33


BGH 3 StR 372/23 - Beschluss vom 28. November 2023 (LG Koblenz)

Einziehung (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 € als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 33

Bearbeiter: Fabian Afshar