HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 875
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/23, Beschluss v. 25.07.2023, HRRS 2023 Nr. 875
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn sie die Sicherstellung der Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 875
Bearbeiter: Fabian Afshar