HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 647
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 107/23, Beschluss v. 02.05.2023, HRRS 2023 Nr. 647
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 647
Bearbeiter: Fabian Afshar