HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 440
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 444/22, Beschluss v. 21.02.2023, HRRS 2023 Nr. 440
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten K. ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 JGG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 440
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede