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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 32

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 384/22, Beschluss v. 29.11.2022, HRRS 2023 Nr. 32


BGH 3 StR 384/22 - Beschluss vom 29. November 2022 (LG Koblenz)

Einziehung des Wertes von Taterträgen.

§ 73 StGB; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 32

Bearbeiter: Fabian Afshar