HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 32
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 384/22, Beschluss v. 29.11.2022, HRRS 2023 Nr. 32
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 32
Bearbeiter: Fabian Afshar