hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 649

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 361/22, Beschluss v. 05.04.2023, HRRS 2023 Nr. 649


BGH 3 StR 361/22 - Beschluss vom 5. April 2023 (LG Oldenburg)

Einziehung des Wertes von Taterträgen (Additionsfehler).

§ 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.172,67 €, davon in Höhe von 49.585 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechzehn Fällen und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.173 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg und ist ansonsten unbegründet.

Dem Landgericht ist - wie der Generalbundesanwalt in der Sache zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung des Gesamtbetrages des einzuziehenden Wertes von Taterträgen ein Additionsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von 0,33 € unterlaufen. Der Senat setzt denselben daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO auf die rechnerisch zutreffende Summe von 53.172,67 € herab. Durch die gleichfalls fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung ist der Angeklagte hingegen nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 649

Bearbeiter: Fabian Afshar