HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 553
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 36/22, Beschluss v. 22.03.2022, HRRS 2022 Nr. 553
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei; entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet insbesondere die Bejahung der erforderlichen Erfolgsaussicht durch das Landgericht keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 553
Bearbeiter: Christian Becker