HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 989
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 213/22, Beschluss v. 09.08.2022, HRRS 2022 Nr. 989
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 989
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede