HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 264
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 12/22, Beschluss v. 10.01.2023, HRRS 2023 Nr. 264
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. November 2022 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. November 2022 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. August 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs schuldig ist, und aufgehoben, soweit er im Fall II. 6. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im ihn betreffenden Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 15. Dezember 2022.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingehend und umfassend beraten. Sämtliches Vorbringen des Angeklagten ist dabei berücksichtigt worden; dies gilt insbesondere auch für seine Verfahrensrüge, mit der beanstandet worden ist, das Tatgericht habe einen erforderlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO rechtsfehlerhaft nicht erteilt. Dass der Senat seinen Rechtsansichten und seiner Argumentation nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb der Verfahrensrüge der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Angeklagten übergangen worden sei. Denn die insofern, als die Revision verworfen worden ist, maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).
b) Der Angeklagte macht zur Begründung seiner Anhörungsrüge geltend, das Landgericht habe im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es ihn nicht darauf hingewiesen habe, es komme ein anderer Zeitpunkt für eine Bandenabrede in Betracht als der in der Anklageschrift genannte. Indem der Senat seine hierauf gerichtete Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu Unrecht verworfen habe, sei der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG perpetuiert und auch in der Revisionsinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden.
Dieses Vorbringen vermag dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 356a StPO bezieht sich allein auf erstmalige entscheidungserhebliche Gehörsverstöße im Revisionsverfahren (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 356a Rn. 3; BeckOK StPO/Wiedner, 45. Ed., § 356a Rn. 31). Mit der Verwerfung einer Verfahrensrüge, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht geltend macht, würde auch dann nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre, solange das gesamte diesbezügliche Revisionsvorbingen des Angeklagten berücksichtigt worden ist und er Gelegenheit gehabt hat, sich zum verwerteten Verfahrensstoff zu äußern. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient nicht dazu, jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 2 StR 112/22, juris Rn. 3; vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 3; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 356a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 356a Rn. 1). Rechtsverstöße eines erstinstanzlich entscheidenden Landgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör können nach dem Willen des Gesetzes allein mit der Revision gegen das landgerichtliche Urteil, nicht aber (auch) mit einer Anhörungsrüge gegen die Revisionsentscheidung beanstandet werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 13 f., 17; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 2; MüKoStPO/Knauer/ Kudlich, § 356a Rn. 3; BeckOK StPO/Wiedner, 45. Ed., § 356a Rn. 31).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 264
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede