HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 892
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 114/22, Beschluss v. 29.06.2022, HRRS 2022 Nr. 892
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); allerdings wird hinsichtlich des Angeklagten M. klargestellt, dass die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 27. Oktober 2020 - 2060 Js 21004/20 jug - bestehen bleibt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 892
Bearbeiter: Christian Becker