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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 223

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 344/21, Beschluss v. 21.12.2021, HRRS 2022 Nr. 223


BGH 3 StR 344/21 - Beschluss vom 21. Dezember 2021 (LG Osnabrück)

Verfahrenseinstellung aus prozessökonomischen Gründen.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Mai 2021 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe - wegen Diebstahls - verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

das vorgenannte Urteil geändert

im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist,

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass die Einziehung eines Geldbetrages von 325 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 387,45 € und die Einziehung einer sichergestellten Jacke angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

2. Der Wegfall der Tat entzieht der insofern verhängten Einzelstrafe von vier Monaten und der Einziehung des Wertes der betreffenden Beute von 62,45 € die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, da angesichts der übrigen Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie drei Mal sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. Hierbei ist insbesondere von Belang, dass es sich um die niedrigste Einzelstrafe handelt, die Strafkammer mildernd den engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang insbesondere der vier Diebstahlstaten berücksichtigt hat und der erschwerende Gesichtspunkt einer einschlägigen, zeitnahen Vorverurteilung unabhängig von der einzelnen Tat zutrifft.

3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 223

Bearbeiter: Christian Becker