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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 804

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 129/21, Beschluss v. 01.06.2021, HRRS 2021 Nr. 804


BGH 3 StR 129/21 - Beschluss vom 1. Juni 2021 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Urkundenfälschung sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), die er nicht näher begründet hat, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung, nach welcher der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach bei dem im Urteilszeitpunkt erwachsenen und im Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre und acht Monate alten, schuldenfreien Angeklagten kein Anlass bestanden habe, von einer Auferlegung der Kosten gemäß § 109 Abs. 2, § 74 JGG abzusehen, ist sachgerecht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 804

Bearbeiter: Christian Becker