HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 734
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 38/20, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 734
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Oktober 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe sowie vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat allein insofern Erfolg, als der Schuldspruch wegen - tateinheitlich verwirklichten - unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt. Im Übrigen ist es unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte in der von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung mit einem dort aufbewahrten Revolver auf den Nebenkläger und traf diesen in die Brust. Etwas später gab er dort einen weiteren Schuss ab, der den Nebenkläger verfehlte. Von einem Nachladen des Revolvers und weiteren Schüssen sah er ab.
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat als Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten allein ergeben, dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe nicht tragen. Ein solches setzt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG voraus, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (vgl. BT-Drucks. VI/2678 S. 26; 14/7758 S. 90; zur gemeinsamen Wohnung Steindorf/Heinrich, 10. Aufl., WaffG § 1 Rn. 48 mwN). Da dies nicht festgestellt ist und ergänzende Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab.
4. Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne den weggefallenen Tatbestand eine geringere Strafe verhängt hätte. Sie hat diese dem § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten neben mehreren anderen Gesichtspunkten unter anderem allgemein bedacht, dass er tateinheitlich noch Verstöße gegen das Waffengesetz beging. Diese Erwägung gilt angesichts des unerlaubten Besitzes sowohl einer Schusswaffe als auch von Munition weiterhin.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 734
Bearbeiter: Christian Becker