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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 606

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 300/20, Beschluss v. 21.04.2021, HRRS 2021 Nr. 606


BGH 3 StR 300/20 - Beschluss vom 21. April 2021 (LG Oldenburg)

BGHSt 66, 96; Bescheidung von nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme (Ablehnung von Beweisanträgen; Beschluss; Bekanntmachung vor dem Schluss der Beweisaufnahme; Ausnahmeregel; Beschleunigung; Verfahrensverzögerungen; Beweisantragsrecht; angemessene Frist; Bescheidung im Urteil; Darlegungen im Beweisantrag; faires Verfahren; rechtliches Gehör).

§ 244 Abs. 6 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK

Leitsätze

1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. (BGHSt)

2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich. (BGHSt)

3. Im Grundsatz bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 6 S. 1 StPO eines Gerichtsbeschlusses, der vor dem Schluss der Beweisaufnahme bekanntzumachen ist. Bei § 244 Abs. 6 S. 3 bis 5 StPO handelt es sich um eine davon abweichende Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. (Bearbeiter)

4. § 244 Abs. 6 S. 3 bis 5 StPO sollen einerseits mit später Antragstellung einhergehende Verfahrensverzögerungen vermeiden, andererseits das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten nicht beschneiden. Diesen unterschiedlichen Belangen kommt eine Auslegung entgegen, die zum einen der vorangegangenen Fristsetzung im Falle einer weiteren Beweisaufnahme nicht jegliche Bedeutung versagt, zum anderen aber den Verfahrensbeteiligten eine Bescheidung ihrer Beweisanträge eröffnet, sofern diese auf der neuen Beweiserkenntnis beruhen. Es ist demnach grundsätzlich von der Wirksamkeit einer ordnungsgemäß gesetzten Frist auszugehen und eine Bescheidung lediglich solcher Beweisanträge, die sich aus der Beweisaufnahme nach Fristablauf ergeben, in der Hauptverhandlung als notwendig anzusehen. (Bearbeiter)

5. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage auftreten können, ob ein Antrag auf hinzugewonnenen Erkenntnissen beruht. Allerdings handelt es sich hierbei um übliche Fragen der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt, die jedenfalls nicht rechtfertigen, zur Vereinfachung entweder gegen den Gesetzeswortlaut, die ratio legis und den Willen des Gesetzgebers der gesetzten Frist jegliche Bedeutung abzusprechen oder eine Bescheidung sämtlicher Beweisanträge erst im Urteil zuzulassen. (Bearbeiter)

6. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren nicht geboten, eine Anwendung des § 244 Abs. 6 S. 4 StPO generell auszuschließen, wenn nach Fristablauf erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Den Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht befinden muss, nicht genommen. Beschränkt wird allein der Anspruch, über etwaige Ablehnungsgründe noch vor Abschluss der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt zu werden. Vor dieser Begrenzung erhalten die Beteiligten angesichts der Fristsetzung Gelegenheit, in der Hauptverhandlung zu bescheidende Beweisanträge zu stellen. Machen sie hiervon nicht Gebrauch, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. Ergibt sich aus erneuten Beweiserhebungen das Bedürfnis weiterer Beweisanträge, ist gewährleistet, dass darüber wie sonst auch noch während der Hauptverhandlung befunden wird. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er fristgerecht unter Erhebung der Sach- und einer Verfahrensrüge begründet sowie später durch eine weitere, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Eingabe ergänzt hat. Dieser Antrag und das Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Der Wiedereinsetzungsantrag dringt bereits deshalb nicht durch, weil der Angeklagte die Frist nicht versäumt hat, hinsichtlich derer er gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung begehrt. Da er durch die Schriftsätze seiner Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts innerhalb der Frist des § 345 StPO beanstandet hat, hat der Senat bereits ohne die hierzu mit Schriftsatz vom 26. März 2021 übermittelten weiteren Ausführungen eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 2 f. mwN).

II. Die Revision ist unbegründet. Sie hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht, auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß, mehrere nach einem Fristablauf gestellte Beweisanträge seien entgegen § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht in der Hauptverhandlung beschieden worden, ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach entsprechenden Hinweisen und einer bereits vorangegangenen Fristbestimmung setzte die Vorsitzende der Strafkammer am 14. Mai 2019 den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 21. Mai 2019 „zum Stellen weiterer Beweisanträge (betreffend Beweiserhebungen seit dem 21.02.2019)". Zudem wies sie darauf hin, dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge im Urteil beschieden werden könnten, es sei denn, die Einhaltung der Frist sei nicht möglich gewesen; Letzteres sei mit den weiteren Beweisanträgen glaubhaft zu machen. Da die Frist als zu kurz bemessen beanstandet wurde, bestätigte die Kammer die gesetzte Frist durch Beschluss. Nach Ablauf der Frist stellte der Angeklagte am 17. Juni 2019 mehrere auf weitere Beweisaufnahme gerichtete Anträge. Am 15. Juli 2019 trat die Kammer erneut in die Beweisaufnahme ein und vernahm zwei Zeugen. Im Folgenden beantragte der Angeklagte am 19. August und 3. September 2019 die Erhebung weiterer Beweise. In der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2019 wurden noch Zeugen vernommen; sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Die Kammer beschied die vom Angeklagten am 17. Juni, 19. August und 3. September 2019 gestellten Anträge nicht durch Beschluss in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil.

2. Die Rüge hat ungeachtet der vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Zulässigkeitsmängel (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 3 StR 44/11, NJW 2011, 2821 Rn. 5) zumindest deshalb keinen Erfolg, weil die Vorgehensweise des Landgerichts rechtmäßig war.

Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Antrag erforderlich.

a) Im Grundsatz bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO eines Gerichtsbeschlusses, der vor dem Schluss der Beweisaufnahme bekanntzumachen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62, BGHSt 19, 24, 26; vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, juris Rn. 93). Davon abweichend kann infolge der Ergänzung des § 244 Abs. 6 StGB aufgrund des seit dem 24. August 2017 geltenden Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3209) der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen; Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden, es sei denn, dass die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Die Zulässigkeit, über Beweisanträge nach Fristsetzung dementsprechend im Urteil zu befinden, entfällt entgegen anderer Ansicht (vgl. SSW/StPO/Sättele, 4. Aufl., § 244 Rn. 129g; Krehl in Festschrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717; Schlothauer, aaO, S. 819, 827; Börner, JZ 2018, 232, 239) nicht insgesamt dadurch, dass nach Ende der Frist noch weitere Beweise erhoben werden (ebenso LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14; differenzierend nach dem Zeitpunkt der Antragstellung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 99; BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 StR 503/19, juris Rn. 4).

aa) Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt eine Bescheidung von Beweisanträgen im Urteil möglich. § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO in der ursprünglichen Fassung und der identische § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO in der aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2122) seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung erfordern hierfür lediglich, dass die Anträge nach Fristablauf gestellt wurden und eine vorige Stellung nicht unmöglich war. Diese ausdrücklich normierten Voraussetzungen, insbesondere eine Antragstellung nach Fristablauf, liegen unabhängig davon vor, ob nach Fristablauf noch weitere Beweise erhoben werden. Aus einer anschließenden Beweisaufnahme folgt zudem nicht ohne Weiteres, dass die Stellung von Beweisanträgen vor Fristablauf nicht möglich war. Schließlich ändert sich, bezogen auf den Gesetzeswortlaut, nichts daran, dass bei der Fristsetzung die von Amts wegen in Aussicht genommene Beweisaufnahme abgeschlossen war, zumal das Partizip „vorgesehen“ gerade auf die vorangegangene Lage abstellt.

bb) Das danach bereits im Gesetzeswortlaut angelegte Verständnis, wonach die zuvor gesetzte Frist im Falle weiterer Beweisaufnahme nicht insgesamt hinfällig wird, entspricht der Intention des Gesetzgebers. Diesem war die Problematik im Gesetzgebungsverfahren durchaus bewusst. Dabei ist er davon ausgegangen, dass nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme „das Gericht eine erneute Frist für anschließende Beweisanträge setzen“ müsse (BT-Drucks. 18/11277 S. 35; vgl. dazu auch BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30). Wie bereits aus der unmittelbar zusammenhängenden Erwägung zu entnehmen ist, sind mit „anschließenden“ Anträgen indes nicht sämtliche zeitlich nachfolgenden, sondern lediglich solche gemeint, deren Erforderlichkeit sich aus der erneuten Beweisaufnahme ergibt, die mithin kausal - nicht temporal - an die ergänzenden Beweiserkenntnisse anknüpfen. Damit wollte der Gesetzgeber der Fristsetzung gerade nicht jede Wirkung absprechen. Dies hat er im Folgenden ausdrücklich klargestellt und hervorgehoben, dass Sinn und Zweck der Vorschrift eine erneute Fristsetzung nur für solche Beweisanträge erfordere, „die sich aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben“ (BT-Drucks. 19/14747 S. 33; s. zuvor BT-Drucks. 19/10388 S. 3; BMJV, Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, S. 145). Für andere Beweisanträge soll die bereits gesetzte Frist ersichtlich ihre Bedeutung behalten.

cc) Für ein solches Ergebnis spricht der in der Gesetzesbegründung herangezogene Gesetzeszweck (so auch Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14). Die Vorschrift soll einerseits mit später Antragstellung einhergehende Verfahrensverzögerungen vermeiden, andererseits das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten nicht beschneiden (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 34). Diesen unterschiedlichen Belangen kommt eine Auslegung entgegen, die zum einen der vorangegangenen Fristsetzung im Falle einer weiteren Beweisaufnahme nicht jegliche Bedeutung versagt, zum anderen aber den Verfahrensbeteiligten eine Bescheidung ihrer Beweisanträge eröffnet, sofern diese auf der neuen Beweiserkenntnis beruhen.

Entfiele mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme von vornherein die Möglichkeit, nach einer zuvor gesetzten Frist gestellte Beweisanträge im Urteil zu bescheiden, hätte dies zur Folge, dass über sämtliche nach Fristablauf angebrachten Anträge in der Hauptverhandlung zu befinden wäre. Insbesondere bei länger andauernden Verfahren, bei denen der Vorsitzende Anlass zur Fristsetzung gesehen hat, kann bereits eine Vielzahl von zur Bescheidung im Urteil vorgesehenen Anträgen angefallen sein. Müssten diese dann gleichwohl durch Beschluss beantwortet werden, wirkte dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung entgegen und könnte sich sogar letztlich verfahrensverzögernd auswirken. Zudem eröffnete sich die Möglichkeit, zunächst wieder Beweisanträge jeglichen Inhalts stellen zu können, selbst wenn diese in keinem Zusammenhang zu der neuen Beweiserhebung stünden und bereits vor Fristablauf hätten vorgebracht werden können. Dies führt zu Belastungen der Hauptverhandlung in einem vorangerückten Stadium und kann regelmäßig weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses nach sich ziehen. Vorliegend umfasst die Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen, von der die Hauptverhandlung entlastet wurde, insgesamt annähernd sechzig Seiten.

Bliebe dagegen der Gesichtspunkt der weiteren Beweisaufnahme für die Bescheidung von Beweisanträgen völlig unbeachtlich, hätten die Verfahrensbeteiligten nicht die Gelegenheit, in Bezug auf die in der Hauptverhandlung neu gewonnenen Erkenntnisse Beweisanträge zu stellen, bei denen sie im Falle der Ablehnung die Gründe hierfür noch in der Hauptverhandlung erfahren.

Diesen gegenläufigen Interessen wird die vom Gesetzgeber intendierte Auslegung gerecht, grundsätzlich von der Wirksamkeit einer ordnungsgemäß gesetzten Frist auszugehen und eine Bescheidung lediglich solcher Beweisanträge, die sich aus der Beweisaufnahme nach Fristablauf ergeben, in der Hauptverhandlung als notwendig anzusehen.

dd) Schließlich fügt sich die aufgezeigte Interpretation in den systematischen Zusammenhang der Vorschrift ein. Eine eher einschränkende Auslegung ist vor dem Hintergrund angelegt, dass Beweisanträge im Regelfall vor Abschluss der Beweisaufnahme zu bescheiden sind und es sich bei § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO nF (zuvor § 244 Abs. 6 Satz 2 bis 4 StPO) um eine davon abweichende Ausnahmevorschrift handelt. Eine noch restriktivere Handhabung höhlte sie jedoch weitgehend aus, unter anderem deshalb, weil ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme regelmäßig durch einen präsente Beweismittel betreffenden Beweisantrag herbeigeführt werden kann, der nach § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO nur unter erhöhten Anforderungen abgelehnt werden darf. Ferner können darüber hinaus unterschiedliche Anlässe für eine weitere, gerade auch punktuelle Beweiserhebung bestehen, ohne dass damit stets eine grundlegende Neubewertung des Verfahrensstandes einherginge (anders dagegen Börner, JZ 2018, 232, 239) oder die „Legitimation“ für die Bescheidung im Urteil entfiele (aA Krehl in Festschrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717).

ee) Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage auftreten können, ob ein Antrag auf hinzugewonnenen Erkenntnissen beruht (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l). Allerdings handelt es sich hierbei um übliche Fragen der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt, wie sie etwa ebenso bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist in Betracht kommen. Angesichts der dargelegten Problemlage und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung rechtfertigen etwaige Auslegungszweifel jedenfalls nicht, zur Vereinfachung entweder gegen den Gesetzeswortlaut, die ratio legis und den Willen des Gesetzgebers der gesetzten Frist jegliche Bedeutung abzusprechen oder eine Bescheidung sämtlicher Beweisanträge erst im Urteil zuzulassen. Überdies lässt sich ihnen durch die Verfahrensgestaltung begegnen (s. sogleich zu b).

b) Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, ist in diesem darzulegen, inwieweit sich der Antrag aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben hat, wenn der Antragsteller eine Bescheidung vor dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme begehrt. Eine solche § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF entsprechende Anforderung ermöglicht zum einem dem Tatgericht die Klärung, ob es über den Antrag erst im Urteil entscheiden kann oder nicht, zum anderen bietet sie die Basis für eine revisionsgerichtliche Prüfung.

Kommt es, wie dargelegt, für die Bescheidungspflicht eines nach Fristablauf gestellten Antrags darauf an, ob sich dieser erst aus den neuen Beweiserkenntnissen ergeben hat, kann dies in erster Linie der Antragsteller dartun. Zwar ist das Tatgericht ebenso wie dieser mit dem Inhalt der Beweisaufnahme vertraut, allerdings verfügt es nicht über etwaiges ergänzendes, in den Antrag gegebenenfalls einfließendes Wissen. Dieses und auch die individuelle Einschätzung der Beweislage können für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob der Beweisantrag auf der weiteren Beweisaufnahme beruht. Ein entsprechendes Vorbringen gestattet dem Tatgericht, die Zusammenhänge zu erwägen und sich damit im Falle der Ablehnung auseinanderzusetzen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, auf der das Revisionsgericht im Falle einer Rüge den Verfahrensgang prüfen kann.

Eine derartige Darlegungspflicht des Antragstellers ist dem Gesetz nicht fremd. Vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF bereits jetzt vor, dass die Tatsachen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind. Wenngleich diese Regelung nicht direkt die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit insoweit, als es jeweils um die Frage geht, inwieweit die („verspätete“) Stellung eines Beweisantrags nach Fristablauf nicht in der Sphäre des Antragstellers begründet ist. Zudem kann es zu Überschneidungen kommen, wenn aus der weiteren Beweisaufnahme sich für den Antragsteller nicht etwa lediglich das Erfordernis ergibt, einen zuvor ihm hypothetisch möglichen Antrag zu stellen, sondern Informationen folgen, die eine Antragstellung überhaupt erstmals gestatten. Im Übrigen sind im Rahmen von Beweisanträgen gewisse Darlegungspflichten auch in anderen Konstellationen angenommen und unter bestimmten Umständen selbst dann verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden, wenn sie mit der Offenlegung etwaiger Verteidigungsstrategien einhergingen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 261 f.).

c) Dem Gesamtergebnis steht der Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren nicht entgegen (vgl. zu etwaigen Bedenken BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 BvR 1905/19, juris Rn. 2).

aa) Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und deren Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (insgesamt BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 257 f. mwN). Dabei sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der verfassungsrechtliche Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, aaO, S. 263).

Zudem ist die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Der Gesetzgeber kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90, juris Rn. 12; vgl. zur Bedeutung des nationalen Rechts in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 MRK etwa EGMR, Urteil vom 23. April 1997 - 21363/93 u.a. - van Mechelen u.a. / Niederlande - ECHR 1997-III, 692 Rn. 50; zur in den Niederlanden maßgeblichen Frist EGMR, aaO, Rn. 31; Art. 263 Abs. 2 der niederländischen Strafprozessordnung). Das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren ist verfassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden und verstößt als solches nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 BvR 2092/09 u.a., BVerfGK 17, 190, 193).

bb) Daran gemessen ist es nicht geboten, eine Anwendung des § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF generell auszuschließen, wenn nach Fristablauf erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Den Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht befinden muss, nicht genommen. Beschränkt wird allein der Anspruch, über etwaige Ablehnungsgründe noch vor Abschluss der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt zu werden. Vor dieser Begrenzung erhalten die Beteiligten angesichts der Fristsetzung Gelegenheit, in der Hauptverhandlung zu bescheidende Beweisanträge zu stellen. Machen sie hiervon nicht Gebrauch, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. Dass die mit einer Obliegenheitsverletzung einhergehenden Nachteile nicht insgesamt entfallen, wenn nachfolgend noch einzelne Beweise erhoben werden, benachteiligt die Verfahrensbeteiligten nicht maßgeblich im Vergleich zu der Verfahrenslage, die vor Wiedereintritt in die Beweisaufnahme besteht. Ergibt sich aus erneuten Beweiserhebungen das Bedürfnis weiterer Beweisanträge, ist gewährleistet, dass darüber wie sonst auch noch während der Hauptverhandlung befunden wird.

d) Es kann dahinstehen, ob die Revision lediglich beanstandet, dass mit Wiedereintritt in die Beweisaufnahme die Bescheidung jeglicher Beweisanträge im Urteil unzulässig sei, oder darüber hinaus, der Bescheidung im Urteil stehe ein Bezug zwischen den Anträgen und der weiteren Beweisaufnahme entgegen. Denn es ergibt sich bei den erst im Urteil beschiedenen Anträgen vom 17. Juni, 19. August und 3. September 2019 jedenfalls nicht, dass sie auf der nach Fristablauf liegenden Beweisaufnahme gründen, zumal die Anträge am 17. Juni 2019 bereits vor dieser gestellt wurden.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Stellung der Beweisanträge vor Fristablauf nicht möglich war (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO aF, § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 606

Externe Fundstellen: BGHSt 66, 96; NJW 2021, 2129; NStZ 2021, 757; StV 2021, 777

Bearbeiter: Christian Becker