HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 848
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/20, Beschluss v. 24.06.2020, HRRS 2020 Nr. 848
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2019 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 568.400 € eingezogen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Indes ist zu beachten, dass der Angeklagte für die Stebo GmbH handelte und zunächst jene den eingezogenen Betrag erlangte, bevor sie ihn an den Angeklagten auskehrte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Allerdings bedarf es der ergänzenden Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten, da die Stebo GmbH gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls Adressatin einer Einziehungsentscheidung in Höhe des Wertes der von ihr erlangten Taterträge hätte sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass eine entsprechende Einziehungsentscheidung gegen die Gesellschaft im Urteil nicht getroffen wurde (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 335, 336, 337; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 - juris Rdn. 39; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 - juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19 - juris Rdn. 3).“
Dem schließt sich der Senat an und trifft den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 848
Bearbeiter: Christian Becker