HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 495
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 88/19, Beschluss v. 21.03.2019, HRRS 2019 Nr. 495
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Verteidiger hat lediglich beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung. Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus dieser hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht. Eine solche Begründung fehlt, wenn nur der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung gestellt wurde, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 11 m.w.N.).“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 495
Bearbeiter: Christian Becker