HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 653
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 63/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 653
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in fünf Fällen, davon in zwei Fällen versucht“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.220 € angeordnet, davon in Höhe von 1.350 € gesamtschuldnerisch haftend. Gegen das am 21. September 2018 verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 24. September 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 14. November 2018 hat der Angeklagte seine Revision durch einen am 23. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen.
a) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger vorgetragen:
Nach Zustellung des Urteils habe er ein Telefongespräch mit dem Angeklagten geführt, in dem er diesen fälschlich dahin verstanden habe, dass die Revision nicht weiterverfolgt werden solle. Am 22. Januar 2019 habe ihn der Angeklagte telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Revision hätte „doch fortgeführt“ werden sollen. Dem Missverständnis bei dem ersten Telefonat liege offensichtlich ein Fehler seinerseits - des Verteidigers - zugrunde.
b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag liegt nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Demgemäß muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 482/18 -, juris; BGH NStZ-RR 2015, 145 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 45 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (BGH NStZ 2013, 474).
Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger nicht begründet wurde. Zwar hat dieser mitgeteilt, am Tag vor Abfassung des Wiedereinsetzungsantrags durch einen Anruf des Angeklagten davon erfahren zu haben, dass er die Revision - anders als von ihm aufgrund eines auf seiner Seite liegenden sprachlichen Missverständnisses angenommen - doch hätte begründen sollen. Dies beinhaltet aber nicht den Vortrag, dass der Angeklagte erst bei diesem Telefonat von der unterlassenen Rechtsmittelbegründung Kenntnis erlangt haben kann. Denn in diesem Fall wäre der Grund seines Anrufs nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anruf ist nur dann plausibel, wenn entweder der Angeklagte entgegen früherer Entschließung nunmehr und nach Verstreichen der Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel doch weiterverfolgt wissen wollte, oder aber ihm in irgendeiner Weise bekannt wurde, dass das Rechtsmittel absprachewidrig nicht begründet wurde. Wann eine solche Kenntnisnahme erfolgt sein soll, ist indessen im Wiedereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt. Daher kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob der Antrag binnen der gesetzlichen Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht wurde.“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Da somit die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten ist, ist auch die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 653
Bearbeiter: Christian Becker