HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 655
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 63/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 655
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn betrifft, geändert
im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist,
im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge sowie den aus 1. b) der Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Klarstellung, als der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, nicht nur wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt ist. Denn die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB ist kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6).
2. Der Ausspruch über die Einziehung ist um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Die Feststellungen belegen faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten und des gesondert verfolgten G. über die Modeschmuckhalskette im Wert von 60 €. Da es keiner individuellen Benennung der Gesamtschuldner bedarf (s. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN), hat der Senat die Ergänzung der Einziehungsentscheidung auf die Anordnung samtverbindlicher Haftung als solcher beschränkt.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 655
Bearbeiter: Christian Becker