HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1351
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 498/19, Beschluss v. 02.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1351
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Juni 2019 wird
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
das vorgenannte Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen, des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen, sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 52 StGB verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bestehen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die diese betreffenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von der Änderung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1351
Bearbeiter: Christian Becker