HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 488
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 135/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 488
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 2018 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist mit mehreren handschriftlichen, teils undatierten Schreiben gewandt, aus denen in ihrer Gesamtheit hervorgeht, dass er gegen die Entscheidung Revision einlegt und Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 22. März 2019 ausgeführt:
„Ein solcher Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. zur Angabe des Hinderungsgrundes BGH, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 103/98, Rn. 3, juris; vgl. zur Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses BGH, NStZ-RR 2015, 145; Senat, Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11, Rn. 3, juris).
1. Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag ein Hindernis für die Einlegung der Revision nicht entnehmen. Der Angeklagte macht in seinem auf den 22. Dezember 2018 datierten Schreiben vielmehr geltend, er habe die Ausführungen seines damaligen Verteidigers mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden; ein Dolmetscher sei damals entgegen seinem Wunsch nicht zugezogen worden. Erst nachträglich sei ihm klar geworden, dass sein Verteidiger ihm von einer Revisionseinlegung mangels Erfolgsaussicht abgeraten habe. Dadurch habe er die Revisionseinlegungsfrist unbewusst versäumt (SA Bd. II, Bl. 324). In einem weiteren Schreiben führt der Angeklagte aus, er habe eine Revision eingelegt, sein Verteidiger habe sich jedoch nicht darum gekümmert. Er habe damals nichts verstanden; der Übersetzer habe ihn nicht belehrt (SA Bd. II, Bl. 325). Aus diesen Angaben ergibt sich nicht, dass den Angeklagten nicht zumindest ein Mitverschulden an der Versäumung der Revisionsfrist träfe, insbesondere nicht, dass er um die Wochenfrist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO nicht gewusst hätte. Dies liegt angesichts des Umstandes, dass die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auch am Tag der Urteilsverkündung durch zwei Dolmetscher begleitet wurde (SA Bd. II, Bl. 248) und der verteidigte Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision am Ende der Hauptverhandlung - vermittelt durch einen Dolmetscher - belehrt wurde (SA Bd. II, Bl. 249, 317) auch ersichtlich fern. Die bestimmte Behauptung, die damalige Rechtsmittelbelehrung sei ihm nicht übersetzt worden, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem am 11. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft Kleve eingegangenen weiteren Schreiben des Angeklagten (SA Bd. II, Bl. 315), selbst wenn man bereits dieses als einen ersten Wiedereinsetzungsantrag ansehen wollte. Denn auch in diesem Schreiben hat der Angeklagte lediglich geltend gemacht, dass er die Ausführungen seines Verteidigers zu den mangelnden Erfolgsaussichten einer Revision auf Grund unzureichender Sprachkenntnisse nicht verstanden habe. Letztlich macht der Angeklagte mit seinen Wiedereinsetzungsanträgen allein geltend, die Beratung seines Verteidigers nicht hinreichend verstanden zu haben, der mangels Erfolgsaussicht keine Revision eingelegt hatte (SA Bd. II, Bl. 268); ein Hindernis für die Revisionseinlegung stellte dies jedoch nicht dar.
2. Weiterhin ist dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht zu entnehmen, wann das vom Angeklagten empfundene Hindernis hinsichtlich der Einlegung der Revision weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung der Erklärungen seines früheren Verteidigers klar wurde. Die Einhaltung der Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Darüber hinaus wäre zumindest der auf den 22. Dezember 2018 datierte Wiedereinsetzungsantrag in diesem Sinne ohnehin verspätet, weil er erst mehrere Wochen später am 15. Januar 2019 beim Landgericht Kleve einging (SA Bd. II, Bl. 325).
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist demnach als unzulässig zu verwerfen.“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 488
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 186
Bearbeiter: Christian Becker