HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1167
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 77/18, Beschluss v. 18.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1167
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. November 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert, dass die Anordnung gegen den Angeklagten nur in Höhe eines Geldbetrages von 50 € ergeht und er insoweit neben den weiteren Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 350 € angeordnet. Während die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erweist sich die Einziehungsanordnung als teilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73c, 73d StGB ist insoweit rechtsfehlerhaft, als sie den Geldbetrag von 50 Euro übersteigt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte von der Tatbeute nachträglich einen Anteil von 50 Euro für seine Gehilfentätigkeit. Den Urteilsfeststellungen ist indes nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt über die darüber hinausgehende Tatbeute hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren als Mittäter nur die Mitangeklagten K. und M. beteiligt. Im späteren Verlauf erlangte nur der Mitangeklagte R. (Mit-)Verfügungsgewalt über die Tatbeute, der diese unter den Tatbeteiligten aufteilte. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Mit)Verfügungsgewalt des Angeklagten nach dem Tatplan vorgesehen war. Die Anordnung gemäß §§ 73c, 73d StGB ist daher auf den Wert des tatsächlich vom Angeklagten erlangten Anteils an der Tatbeute beschränkt und insoweit die gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit den Mitangeklagten auszusprechen (BGH NStZ 2012, 382, 383).“
Dem stimmt der Senat zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1167
Bearbeiter: Christian Becker