HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1087
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 547/18, Beschluss v. 21.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1087
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom 12. Juni 2019 betreffend die Nebenkläger E., Y. und S. Yi. gegenstandslos ist.
1. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom 12. Juni 2019 hat der Senat die Anträge der Nebenkläger E., Y. und S. Yi., ihnen für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Die Anträge waren vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens angebracht, ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen aber noch nicht beschieden worden. Zur Begründung seiner die Anträge ablehnenden Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsteller weder eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen hätten.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 13. August 2019 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 12. Juni 2019 zu berichtigen, weil ihnen - was dem Senat bei seiner Entscheidung nicht bekannt war - bereits das Landgericht Duisburg durch Beschluss vom 15. November 2018 für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.
2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2019 kommt nicht in Betracht, weil er nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Insoweit gilt ebenso wie im Hinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 f.); das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder Zählfehlern (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 - 3 StR 3/15, juris Rn. 2; vom 25. April 2019 - 1 StR 41/19, juris Rn. 2). Außerdem muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 18). Der Beschluss vom 12. Juni 2019 beruht indes nicht auf einem derartigen Versehen. Die Entscheidungsformel bringt im Gegenteil genau das zum Ausdruck, was der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen gewollt und entschieden hat.
Der Senat behandelt den Berichtigungsantrag entsprechend § 300 StPO als Gegenvorstellung. Sie führt zu der klarstellenden Feststellung, dass die Ablehnung der von den Nebenklägern E., Y. und S. Yi. gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz durch den Beschluss vom 12. Juni 2019 gegenstandslos ist. Die Entscheidung ging ins Leere, weil bereits das Landgericht Duisburg den Anträgen - wirksam - stattgegeben hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1087
Bearbeiter: Christian Becker