HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1174
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 434/18, Beschluss v. 30.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1174
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte anstelle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1174
Bearbeiter: Christian Becker