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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 658

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 210/18, Beschluss v. 02.05.2019, HRRS 2019 Nr. 658


BGH 3 StR 210/18 - Beschluss vom 2. Mai 2019 (LG Duisburg)

Unbegründetheit der Anhörungsrüge (keine Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen; nachgeschobene Beanstandungen).

§ 356a StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und in späteren Schriftsätzen die Sachrüge erstmals näher ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich des Schriftsatzes vom 9. August 2018 veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts oder - wie hier - in einem noch späteren Schriftsatz die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18, juris Rn. 3 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 658

Bearbeiter: Christian Becker