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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1011

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 322/17, Beschluss v. 05.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1011


BGH 3 StR 322/17 - Beschluss vom 5. September 2017 (LG Düsseldorf)

Möglichkeit der Richtigstellung von Tenorierungsversehen durch das Revisionsgericht beim Teilfreispruch.

§ 354 StPO; § 357 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017

im Urteilstenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird;

im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aufgehoben; dieser entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem vorbezeichneten Strafbefehl aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Verfahrungsrüge ist unzulässig erhoben, da Verfahrensbeanstandungen nicht ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Tenorierung des Teilfreispruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift folgendes ausgeführt:

„Soweit der Teilfreispruch hinsichtlich Tatkomplex 1 nicht erfolgt ist, liegt ein bloßes Tenorierungsversehen vor, das der Senat richtig stellen kann. Aus UA S. 16 ergibt sich, dass die beantragte Richtigstellung dem Beratungsergebnis der Strafkammer entspricht (Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 354 Rn. 47 ff.; Gericke in Karlsruher Kommentar StPO 7. Aufl. § 354 Rn. 20; jeweils mwN). Soweit das Landgericht auch den Teilfreispruch hinsichtlich des Nichtrevidenten R. betreffend Tatkomplex 3 unterlassen hat (UA S. 16), ist insofern eine Erstreckung nach § 357 StPO nicht möglich, da es sich nicht um die gleiche prozessuale Tat handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 357 Rn. 13).“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil diese bereits am 19. Januar 2017 abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 mwN). Der entsprechende Ausspruch war daher aufzuheben.

Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1011

Bearbeiter: Christian Becker