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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 960

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 186/17, Beschluss v. 25.07.2017, HRRS 2017 Nr. 960


BGH 3 StR 186/17 - Beschluss vom 25. Juli 2017 (LG Stade)

Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringungsanordnung (Hang; symptomatischer Zusammenhang; Tatbegehung aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit drei tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubungen, mit zwei tateinheitlich begangenen Nötigungen und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hat hingegen keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat im Zusammenhang mit einem Ausbruch aus einer Entziehungsanstalt, in der er gemäß § 64 StGB untergebracht worden war. Er hatte auch während seiner Unterbringung weiter Drogen konsumiert und befürchtete - nachdem dies der Anstaltsleitung bekannt geworden war -, zur Verbüßung seiner Reststrafe in den Strafvollzug überstellt zu werden. Der Ausbruch aus der Entziehungsanstalt war zudem dadurch motiviert, dass der Drogenvorrat des Angeklagten erschöpft war. Er beabsichtigte deshalb, „möglichst bald nach Holland“ zu fahren, „um dort Drogen zu kaufen und sich 'zu besaufen'".

b) Die - nicht sachverständig beratene - Jugendkammer ist zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Tat hat sie jedoch aufgrund folgender Erwägungen verneint:

„Handlungsleitend“ sei nicht die Sucht des Angeklagten gewesen, sondern die Erwartung, zur Verbüßung der Reststrafe wieder in die Justizvollzugsanstalt überstellt zu werden. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass eine etwaige Entzugssymptomatik „die Modalitäten der Tatbegehung“ beeinflusst habe; für den Entschluss zur Tatbegehung habe diese aber keine entscheidende Rolle gespielt.

Die Jugendkammer hat gleichwohl im Hinblick auf § 35 Abs. 1 BtMG festgestellt, dass der Angeklagte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, „weil die Tatbegehung nicht vorstellbar wäre, würde man sich die Betäubungsmittelabhängigkeit“ des Angeklagten „wegdenken“.

c) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte die Tat einerseits „aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen“ haben, andererseits aber der für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht des Angeklagten und seiner Tat nicht vorliegen soll; das gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Angeklagte nach der Flucht baldmöglichst wieder Drogen verschaffen wollte.

d) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 960

Bearbeiter: Christian Becker