HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 296
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 551/16, Beschluss v. 21.02.2017, HRRS 2017 Nr. 296
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. April 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das am 14. April 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 22. April 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 11. Mai 2016 als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 7. Juni 2016 zugestellt worden. Mit einem am 1. November 2016 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt:
Er habe am 13. Mai 2016 von dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2016 Kenntnis erlangt. Er habe sich noch am selben Tag mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm erklärt, dass er Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde. In den folgenden Monaten habe sein Verteidiger ihm auf seine Nachfragen immer wieder gesagt, alle nötigen Schritte eingeleitet, insbesondere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt zu haben; seiner wiederholten Bitte, ihm Abschriften der Schriftsätze zukommen zu lassen, sei der Verteidiger nicht nachgekommen. Erst nachdem er mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt habe, habe er durch deren Antwort, die ihm am 27. Oktober 2016 zugegangen sei, erfahren, dass sein Verteidiger nie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2016 dazu ausgeführt:
„Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt, da der Angeklagte nach seinem Vortrag bereits am 13. Mai 2016 von dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Mai 2016, mit welchem die Revision gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, Kenntnis hatte.
Auch mit seinem Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass sein Verteidiger rechtzeitig Weidereinsetzungsantrag in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gestellt und er erst durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft am 27.10.2016 davon Kenntnis erlangt hatte, dass dies nicht der Fall war, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit hierin ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu sehen ist, war der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen jedenfalls nicht ohne sein eigenes Verschulden im Sinne des § 44 Abs. 1 StPO an einer Antragstellung vor dem 1. November 2016 gehindert. Aus dem WhatsApp-Verkehr mit dem Verteidiger ergibt sich, dass der Antragsteller bereits am 26. September 2016 den Schriftsatz über den Wiedereinsetzungsantrag anforderte. Gleiches geschah mit E-Mails vom 28. September und 4. Oktober 2016 an den Verteidiger, ohne dass dieser den erbetenen Schriftsatz zum Wiedereinsetzungsantrag bzw. zur Revision in dieser Sache vorlegte. In dem WhatsApp-Chat vom 13. Oktober 2016 an den Verteidiger äußerte der Angeklagte in Bezug auf die von ihm angeforderten Schriftsätze und namentlich die hier vorliegende Strafsache: 'Hier läuft doch etwas total schief!!'. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller bereits wesentlich vor dem Datum der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vom 1. November 2016 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verteidigers haben musste und spätestens bis Mitte Oktober 2016 zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens einen Antrag auf Wiedereinsetzung entweder selber hätte stellen müssen oder durch einen zuverlässigen Verteidiger hätte einreichen lassen müssen.“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 296
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 149
Bearbeiter: Christian Becker