HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1121
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 289/16, Beschluss v. 02.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der noch beim Landgericht anhängigen Tat (Anklagevorwurf zu Ziff. 33) nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1121
Bearbeiter: Christian Becker