HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 894
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 264/16, Beschluss v. 26.07.2016, HRRS 2016 Nr. 894
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil in der Formel dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in Polen vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 analog StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 894
Bearbeiter: Christian Becker