HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1118
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 245/16, Beschluss v. 20.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1118
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. Februar 2016
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird,
dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 23. Februar 2015, der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 2015, von Rumänien ausgeliefert worden, nachdem das Berufungsgericht Bukarest mit Entscheidung vom 26. Juni 2015 die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren im Urteil wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist die Angeklagte von Rumänien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 29. November 2012 liegt bisher nicht vor.
Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).
Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
2. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von der Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).
3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1118
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 28
Bearbeiter: Christian Becker