HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 891
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 231/16, Beschluss v. 30.06.2016, HRRS 2016 Nr. 891
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Erörterung bedarf lediglich die von der Strafkammer abgelehnte Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Hierzu gilt:
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begann der Angeklagte bereits in seiner Jugend, in erheblichem Umfang Alkohol zu trinken. Später kam er mit Betäubungsmitteln in Berührung und konsumierte seit dem Jahr 1986 Heroin. Bis zum Jahr 1999 absolvierte er deswegen zwei Therapien; seit einigen Jahren befindet er sich im Methadonprogramm. Im Jahr 2015 spitzte sich die persönliche und finanzielle Situation des Angeklagten zu. Hintergrund war, dass seine in Bolivien lebende Ehefrau an Leukämie erkrankt war, weshalb der Angeklagte ihr regelmäßig Geldbeträge nach Bolivien überwies, um die Behandlung mit Blutplasmapräparaten zu finanzieren. Dies wurde ihm zunehmend schwieriger, insbesondere auch, nachdem ihm seine Fahrerlaubnis - unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - entzogen worden war, er aufgrund dessen seine Selbständigkeit im Kleintransportgewerbe nicht mehr ausüben konnte und von Sozialleistungen leben musste. Im Juli 2015 war es ihm schließlich nicht mehr möglich, seiner Ehefrau weitere Geldbeträge zu übermitteln. In dieser Situation begann der Angeklagte, wieder Heroin zu rauchen und vermehrt Alkohol zu trinken. Am 27. Juli und 10. September 2015 sah er jeweils - nach vorangegangenem Konsum von Methadon und Heroin - nur noch die Möglichkeit eines Banküberfalls, um die für die Behandlung seiner Ehefrau erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. In beiden Fällen nahm er, nachdem er bereits wesentliche Tatvorbereitungen getroffen hatte, erhebliche Mengen Wodka zu sich, um sich Mut anzutrinken. Sodann suchte er durch den Alkohol enthemmt eine Filiale der Volksbank D. eG in N. auf und brachte die Bankangestellten unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschusspistole bzw. einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole dazu, ihm jeweils über 5.000 € auszuhändigen. Einen Großteil des Geldes versendete er anschließend nach Bolivien.
2. Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB. Allerdings erweist sich die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Soweit sie im Hinblick auf die Drogensucht des Angeklagten darauf abgestellt hat, dieser habe vor seinem Rückfall mehrere Therapien mit zum Teil längerfristigem Erfolg beendet und sei „immer wieder“ in der Lage gewesen, sein Leben zu organisieren, kommt es hierauf nicht an, weil maßgeblich die Umstände im Zeitpunkt der Anlasstat und der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung sind (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 3 StR 162/10, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Heroin jedenfalls nicht im Übermaß zu sich genommen, lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, da das Landgericht keine Feststellungen zu seinen Konsummengen und -gewohnheiten getroffen hat. Zudem steht die Erwägung der Strafkammer in Widerspruch dazu, dass sie einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugestimmt hat, weil sie eine Therapie „für sinnvoll, wenn nicht gar geboten hält, um den Lebensweg des Angeklagten wieder in eine geordnete Bahn zurückzulenken“. Schließlich hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol hat, obwohl die Urteilsgründe diese Prüfung angesichts der Feststellungen zu dessen Vorleben nahelegten.
Indes tragen die Urteilsgründe die Hilfserwägung der Strafkammer, dass die ausgeurteilten Taten nicht auf einen Hang des Angeklagten, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, zurückgingen. Dieser symptomatische Zusammenhang erfordert, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128), wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Dies ist auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszuschließen. Es besteht kein Anhalt, dass der jeweilige Entschluss, die Volksbank zu überfallen, (auch) auf den Heroinkonsum des Angeklagten zurückging, denn Motivation war allein, die für die ärztliche Behandlung der Ehefrau erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass sich die Einnahme von Heroin und Methadon jeweils einige Stunden vor den Taten bei deren Begehung noch auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auswirkte. Hinsichtlich des vor der Tat zu sich genommenen Alkohols war dies zwar nicht der Fall, weil der Angeklagte erst durch diesen enthemmt in der Lage war, seinen Tatplan umzusetzen. Indes hatte der Alkoholgenuss in beiden Fällen nicht den Tatentschluss bei dem Angeklagten ausgelöst; vielmehr war er umgekehrt nur ein vom Angeklagten gezielt eingesetztes Mittel, um sich - nach Planung und Vorbereitung der Taten - psychisch in die Lage zu versetzen, den Tatplan auch durchzuführen. Dies begründete den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 64 Rn. 45).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 891
Bearbeiter: Christian Becker