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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 887

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 182/16, Beschluss v. 26.07.2016, HRRS 2016 Nr. 887


BGH 3 StR 182/16 - Beschluss vom 26. Juli 2016 (LG Düsseldorf)

Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Angaben zu Zeitpunkt und Vollstreckungsstand einer einbezogenen Verurteilung.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2016 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Indes kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil sich den Urteilsgründen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Kleve vom 31. August 2015 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (UA S. 5) weder der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Tat noch der Vollstreckungsstand entnehmen lässt. Läge der Tatzeitpunkt nach der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2015 (UA S. 4) und sollte die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein, so wäre - da der Angeklagte die beiden verfahrensgegenständlichen Taten am 2. Juni 2015 sowie 23. August 2015 und mithin vor der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve vom 31. August 2015 beging - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit den von ihr verhängten verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12). Insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte dann auch beschwert. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14).“

Dem schließt sich der Senat an. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 887

Bearbeiter: Christian Becker