HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 528
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/16, Beschluss v. 03.05.2016, HRRS 2016 Nr. 528
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des „schweren Raubes“ der „schweren räuberischen Erpressung“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 528
Bearbeiter: Christian Becker