HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 521
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 10/16, Beschluss v. 05.04.2016, HRRS 2016 Nr. 521
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2015 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 28 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen 34 selbständiger Beihilfehandlungen des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten bzw. versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen, jedoch hat das Landgericht die Konkurrenzen nicht zutreffend beurteilt. Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten darin erschöpfte, die von den weiteren Tatbeteiligten S. und W. verwendeten falschen Personalausweise mit einer Prägung zu versehen, die unter den falschen Personalien „K.“, „H.“, „Ho.“ und „We.“ hergestellten Ausweise indes jeweils zweimal eingesetzt wurden, hat der Angeklagte nicht 34, sondern nur 30 selbständige Beihilfehandlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vorgenommen. Durch seine Mitwirkung bei der Herstellung der auf die Namen „K.“, „H.“, „Ho.“ und „We.“ ausgestellten Ausweise hat er freilich jeweils zu zwei Haupttaten Hilfe geleistet, wobei es in zwei Fällen nur beim versuchten Betrug blieb; insoweit liegt jeweils gleichartige Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, wobei er davon abgesehen hat, die Fälle gleichartiger Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen, weil dieser dadurch unübersichtlich würde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96, NStZ 1996, 610, 611; vom 6. Juni 2007 -5 StR 127/07, NJW 2007, 2864, 2867).
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass vier der 34 vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen, die die Strafkammer jeweils mit einem Jahr Freiheitsstrafe bemessen hat, entfallen. Die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Denn der Gesamtunrechtsund -schuldgehalt verringert sich durch die geänderte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht. Der Senat schließt deshalb angesichts der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 521
Bearbeiter: Christian Becker