HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 779
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 276/14, Beschluss v. 08.07.2014, HRRS 2014 Nr. 779
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2014
im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,
dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abgesehen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Weiter hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen hieraus zu bezahlen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Das Landgericht ist bei der Bemessung der Strafe vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB ausgegangen und hat diesen wegen einer zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten gemildert.
Einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, hat das Landgericht demgegenüber unter Abwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe verneint. Dagegen ist für sich gesehen noch nichts zu erinnern. Nicht bedacht hat das Landgericht jedoch, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles auf der Grundlage der allgemeinen Strafzumessungsumstände zunächst weitergehend zu prüfen ist, ob der mildere Sonderstrafrahmen bei zusätzlicher Heranziehung eventuell gegebener gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe eröffnet ist. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den - wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten - Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2).
Dazu, ob bei zusätzlicher Heranziehung der zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen gewesen wäre, verhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafe hierauf beruht.
2. Zur Adhäsionsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Adhäsionskläger hat ... eine bezifferte Schmerzensgeldforderung von nicht unter 20.000 Euro erhoben (PB Bl. 9). Aufgrund der Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs von lediglich 10.000 Euro im Adhäsionsverfahren handelt es sich bei der Entscheidung um ein Teilendurteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO das teilweise Absehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren ist (BGH StPO § 406 Teilentscheidung 1)."
Dem schließt sich der Senat an und ergänzt das Urteil entsprechend.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 779
Bearbeiter: Christian Becker