HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 7
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 467/12, Beschluss v. 27.11.2012, HRRS 2013 Nr. 7
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 7
Bearbeiter: Christian Becker