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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1116

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 457/12, Beschluss v. 13.11.2012, HRRS 2012 Nr. 1116


BGH 3 StR 457/12 - Beschluss vom 13. November 2012 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1116

Bearbeiter: Christian Becker