HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1116
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 457/12, Beschluss v. 13.11.2012, HRRS 2012 Nr. 1116
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1116
Bearbeiter: Christian Becker