hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1114

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 414/12, Beschluss v. 16.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1114


BGH 3 StR 414/12 - Beschluss vom 16. Oktober 2012 (LG Verden)

Unzulässigkeit der Revision (fehlende Beschwer des Angeklagten bei unterlassener Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (3 StR 421/11) die Sache nur insoweit an das Landgericht zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hatte, war das Landgericht allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nachzuholen. Das Landgericht hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfechten kann (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1114

Bearbeiter: Christian Becker