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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 382

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 112/12, Beschluss v. 11.04.2012, HRRS 2012 Nr. 382


BGH 3 StR 112/12 - Beschluss vom 11. April 2012 (LG Hannover)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 382

Bearbeiter: Ulf Buermeyer