HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 13
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 414/10, Beschluss v. 30.11.2010, HRRS 2011 Nr. 13
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG hat die Jugendkammer ihre Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 13
Bearbeiter: Ulf Buermeyer