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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1049

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 1049


BGH 3 StR 229/08 - Beschluss vom 8. Juli 2008 (LG Osnabrück)

Schwerer Raub (Verwenden einer ungeladenen Schusswaffe; qualifizierte Drohung zwischen Vollendung und Beendigung); sukzessive Mittäterschaft; Urteilsformel (Gemeinschaftlichkeit, Mittäterschaft).

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 260 Abs. 4 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können.

2. Wird eine geladene Waffe nach der Vollendung eines Raubs, aber noch vor dessen Beendigung zur Beutesicherung eingesetzt, so genügt dies für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

3. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben.

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe

a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und

b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Angeklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst danach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).

Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D. zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).

Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe erhalten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließenden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hingegen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessiven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. entstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abgegebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen beteiligte.

Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zurechenbar, war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw. "besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1049

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 342

Bearbeiter: Ulf Buermeyer