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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 646

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 136/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2008 Nr. 646


BGH 3 StR 136/08 - Beschluss vom 14. Mai 2008 (LG Krefeld)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht für den Fall II. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 646

Externe Fundstellen: StV 2008, 576

Bearbeiter: Ulf Buermeyer