HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 187
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 542/07, Beschluss v. 24.01.2008, HRRS 2008 Nr. 187
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge - Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der Zeugin M. - ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeugin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen, weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 187
Bearbeiter: Karsten Gaede