HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 184
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 532/07, Beschluss v. 24.01.2008, HRRS 2008 Nr. 184
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 29. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB abgelehnt (UA S. 25 f.)
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 184
Bearbeiter: Ulf Buermeyer