HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 378
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 53/07, Beschluss v. 06.03.2007, HRRS 2007 Nr. 378
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es seien "für die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie maßgebenden Strafrahmens zu verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408).
Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist, dass "die Tat des Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen Regelfälle anzusiedeln" sei, was indes angesichts der Umstände der Tat und ihrer Folgen fern lag.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 378
Bearbeiter: Ulf Buermeyer