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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 363

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 17/07, Beschluss v. 27.02.2007, HRRS 2007 Nr. 363


BGH 3 StR 17/07 - Beschluss vom 27. Februar 2007 (LG Krefeld)

Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Rüge der Besetzung; Mitteilung des Geschäftsverteilungsplans); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel; Schizophrenie).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 64 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Krefeld unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft - nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet. Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Strafkammer b) aa)" des Geschäftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Strafkammer anhängig geworden.

Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.) kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.) ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zustand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandelbare Drogenabhängigkeit unterbleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 363

Bearbeiter: Ulf Buermeyer